Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MEN to... Personalberatung, Torsten Gatz
1 Gegenstand
1.1 Die MEN to... Personalberatung (im folgenden MEN to genannt) übernimmt den Auftrag, für die vom Auftraggeber definierte
Funktion und Anforderung, geeignete Arbeitnehmer/Arbeitgeber auszuwählen und für eine Festanstellung vorzustellen. Durch die MEN to wird eine Vorauswahl der
als geeignet anzusehenden Bewerbungskandidaten vorgenommen.
1.2 Die MEN to führt auf Wunsch des Auftraggebers vor Vertragsabschluß in ihrer Datenbank eine unverbindliche und kostenlose
Recherche über geeignete Bewerbungskandidaten durch. Die Bewerber werden dem Auftraggeber "neutral", ohne Nennung persönlicher Daten bekannt gemacht.
1.3 Die Mittel und Wege sowie der Auswahlbereich für die Arbeitgeber-, Arbeitskräfteaktivierung obliegen der MEN to. Eine
Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgt dazu nicht.
1.4 Werden vom Auftraggeber gezielte Auswahlverfahren vertraglich gefordert, sind sie durch den Auftraggeber festzulegen und gesondert zu
vergüten.
1.5 Werden durch die MEN to keine geeigneten oder nicht die geforderte Anzahl von Bewerbern gefunden, sind Sanktionen jeglicher Art durch
den Auftraggeber ausgeschlossen.
2 Mitwirkungshandlung des Auftraggebers
2.1 Die Anforderungen an den Bewerbungskandidaten werden in Form eines Anforderungs-Profils durch den Auftraggeber festgelegt und der MEN
to schriftlich übergeben.
2.2 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die vorgeschlagenen Bewerber in seinem Unternehmen einzustellen, bzw. die vorgeschlagenen
Stellenangebote anzunehmen. Die MEN to ist jedoch verpflichtet in begründeten Fällen (gemeldete Arbeitssuchende) der Bundesagentur für Arbeit, deren
Niederlassungen und Mitarbeitern qualifizierte Auskünfte über abgelehnte Bewerber bzw. Stellenangebote zu erteilen.
2.3 Nach erfolgreichem Abschluss der Bewerbungsgespräche, werden alle weiterführenden Aktivitäten, die zu einer Einstellung
in das Unternehmen führen sollen, durch den Auftraggeber veranlasst.
2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die MEN to über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, die
festgelegten Entlohnungsparameter und die Dauer einer Probezeit glaubhaft in Kenntnis zu setzen.
2.5 Dem Auftraggeber obliegen alle Rechte und Pflichten, die aus dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber/Arbeitnehmer
entstehen.
3 Vermittlungshonorar
3.1.1 Ist der Auftraggeber Arbeitgeber und kommt es nach Unterzeichnung eines Vertrages zu einer Einstellung eines durch die MEN to vorgestellten
Bewerbungskandidaten in dem Unternehmen des Auftraggebers, gleich oder innerhalb einer angemessenen Frist, so gilt die Vermittlungsleistung als erbracht.
3.1.2 Ist der Auftraggeber Arbeitnehmer und kommt es nach Unterzeichnung eines Vertrages zu einer Einstellung eines durch die MEN to vorgestellten
Arbeitgebers, gleich oder innerhalb einer angemessenen Frist, so gilt die Vermittlungsleistung als erbracht.
3.1.3 Das Vermittlungshonorar wird in Höhe und auf Erfolgsbasis vereinbart und durch die MEN to in Rechnung gestellt, zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
3.2 Das Vermittlungshonorars beträgt die vereinbarte Höhe je erfolgreich erbrachter Vermittlungsleistung.
4 Zahlung
4.1.1 Folgende Zahlungsweise für Auftraggeber als Arbeitgeber wird vereinbart:
- 50 % Honorar bei Vertragsschluss mit dem vermittelten Bewerber;
- 50 % Honorar nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit
(in der Regel 6 Monate).
4.1.2 Wird die Probezeit nicht erfolgreich abgeschlossen, gleich aus welchem Grund, entfällt die Zahlung der vereinbarten Restsumme.
4.1.3 Vereinbarte Vergütungen für gesondert festgelegte Leistungsteile durch die MEN to sind von den Vereinbarungen einer Ratenzahlung
ausgeschlossen.
4.1.4 Zahlungen sind gemäß der Berechnungsgrundlage sofort und in voller Höhe fällig.
4.2.1 Folgende Zahlungsweise für Auftraggeber als Arbeitnehmer wird vereinbart:
- 50 % Honorar bei Vertragsschluss mit dem vermittelten Arbeitgeber;
- 50 % Honorar nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit.
4.2.2 Berechnungsgrundlage für eine Vermittlung innerhalb des EWR, exklusive Schweiz und Liechtenstein durch die MEN to, ist der VGS der Bundesagentur
für Arbeit, der bei Vertragsschluss im Original bei der MEN to hinterlegt werden muss.
Ist der Auftraggeber nicht im Besitz eines VGS, oder soll eine Vermittlung, in ein nicht dem EWR zugeordneten Landes erfolgen, so hat der Auftraggeber das
Vermittlungshonorar aus eigenen Mitteln in nachfolgender Zahlungsweise zu leisten:
- 1/3 Honorar bei Vertragsschluss mit der MEN to;
- 1/3 Honorar bei Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber;
- 1/3 Honorar nach Erhalt des ersten Lohn/Gehalt.
4.2.3 Zahlungen sind gemäß der Berechnungsgrundlage sofort und in voller Höhe fällig.
5 Haftung und Verschwiegenheit
5.1 Die MEN to haftet nicht für Schäden gegenüber dem Auftraggeber die aus dem Arbeitsverhältnis mit dem
Arbeitgeber/Arbeitnehmer entstehen.
5.2 Für Schäden, die dem Auftraggeber aus der Vermittlungstätigkeit entstehen, haftet die MEN to nur bei nachgewiesenem
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.3 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle gegenseitig überlassenen Daten, Informationsmaterialien und Personalunterlagen
ausschließlich zu Zwecken der Vermittlung und zur Besetzung der ausgeschriebenen Arbeitsplätze zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
5.4 Die MEN to verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Fragen der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers zu
wahren. Das gilt nicht für die der MEN to übergebenen Arbeitsinhalte der zur Akquisition erforderlichen Unternehmensinformationen. Diese Verpflichtung gilt
auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.
5.5 Dem Auftraggeber überlassene Bewerbungsunterlagen von Bewerbern, die nicht im Unternehmen eingestellt werden, sind nach
Erfüllung des Vertrages der MEN to unverzüglich wieder auszuhändigen bzw. zu vernichten.
5.6 Die Vertragspartner verpflichten sich unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehenden Verpflichtungen der "Verschwiegenheit" zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von zwei Vermittlungshonoraren. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen wird hierdurch nicht angerechnet.
6 Kündigung
6.1 Ein Auftrag kann jederzeit von beiden Partnern unter Berücksichtigung der Zahlungsverpflichtungen und von Haftungsfragen
gekündigt werden.
6.2 Ist ein Auftrag schon längere Zeit erteilt und es wurden schon mehrere qualifizierte Bewerber ohne Erfolg vorgestellt, ist das
vereinbarte Beraterhonorar für die Laufzeit zu entrichten.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen
Bedingungen.
7.2 Es gelten ausschließlich unsere Geschäfts- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung
einverstanden erklärt.
7.3 Erfüllungsort für alle sich ergebenden Verbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten
zwischen MEN to und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Kruft.
v1.1 (03.01.2009)